ACHTUNG Kündigungsgrund!

Quelle: © Fotocredit: Ivan Kitanovic

Bei den letzten Jour Fixes waren mehrfach Kündigungen von unbefristeten Mietverhältnissen ein Thema, das die Bewohner:innen bewegt.

Danke an Julian Kerber, der für uns ein paar wichtige Fakten und im Falle des Falles Kontaktstellen zusammen getragen hat:

Die Nichtbenützung einer Wohnung ist ein gesetzlicher Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 6 des Mietrechtsgesetzes! Sollten Sie (oder Ihre engen Familienmitglieder) Ihre Wohnung also nicht regelmäßig nutzen sowie kein dringendes Wohnbedürfnis haben (z.B. Sie bewohnen ein Haus in Niederösterreich und nutzen Ihre Wohnung nur einige Male im Monat, wenn Sie in Wien ins Theater gehen), ist der Vermieter/die Vermieterin theoretisch berechtigt Sie zu kündigen, egal ob Ihr Vertrag befristet oder unbefristet ist.

Die Regelmäßigkeit wird im Sinne von „mehrere Tage in der Woche“ oder ein „beachtlicher Zeitraum im Jahr“ beurteilt.

Ausnahmen liegen vor, wenn der Mieter/die Mieterin zu Kur- oder Unterrichtszwecken oder aus beruflichen Gründen abwesend ist. Natürlich fallen Urlaube und Krankenhausaufenthalte auch darunter. Bei vorübergehenden Abwesenheiten aus Kur-, Urlaubs- oder beruflichen Gründen liegt kein Kündigungsgrund vor. Vorübergehende Abwesenheit bedeutet, dass in absehbarer Zeit mit der Rückkehr des Mieters/der Mieterin zu rechnen ist und dieser/diese die ernstliche Absicht hat zurückzukehren.

In der Praxis soll es schon vorgekommen sein, dass Vermieter/Vermieterinnen Stromzählerstände dokumentiert haben oder sogar Detekteien eingesetzt haben, um die Nichtbenützung zu dokumentieren und nachzuweisen!

Als Gedankenexperiment könnte man sich überlegen, wann ein Vermieter/eine Vermieterin einen Grund haben könnte, ein Kündigungsrecht auch tatsächlich auszuüben. Sollten Sie immer pünktlich eine marktübliche Miete zahlen (die Marktüblichkeit der Miete kann jeder/jede selbst beurteilen, indem er/sie z.B. auf Willhaben vergleicht, für wie viel Mietwohnungen mit ähnlicher Größe, Lage und Ausstattung angeboten werden), wird der Vermieter/die Vermieterin keinen subjektiven Grund haben, Sie zu kündigen. Wieso sollte er/sie auch? Wenn ihm/ihr eine Neuvermietung keinen finanziellen Vorteil bringt, wird er/sie nicht den Aufwand auf sich nehmen, den eine Kündigung, eventuelle Renovierung und Neuvermietung einer Wohnung mit sich bringt. Sollten Sie jedoch einen sehr alten, unbefristeten Mietvertrag haben, mit einem vergleichsweise günstigen Mietzins, könnte man sagen, es bedeutet für den Vermieter/die Vermieterin eine Wertsteigerung Sie „loszuwerden“ und die Wohnung neu und mit deutlich höherem Mietzins zu vermieten. Daher könnte man die Vermutung anstellen, dass sehr alte Mietverträge tendenziell mehr „gefährdet“ sind gekündigt zu werden (natürlich nur bei Vorliegen eines berechtigten Kündigungsgrundes).

Die gute Nachricht ist, in Österreich ist man als Mieter/Mieterin ziemlich gut geschützt. So muss z.B. eine Kündigung durch den Vermieter/die Vermieterin gerichtlich erfolgen, d.h. es wird jedenfalls ein Gericht nochmal „drüberschauen“, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht und die Beweispflicht dafür obliegt dem Vermieter/der Vermieterin – dies soll willkürliche und schikanöse Kündigungen verhindern.

Bei Fragen bzw. zur Hilfestellung gibt es zahlreiche Möglichkeiten:

Kostenfreies Service der Stadt Wien – MieterHilfe
Tel.: 01 4000 8000 (Mo-Fr 9 – 17 Uhr)

Mietervereinigung (gemeinnütziger Verein)
Tel.: 050195
Internet: www.mietervereinigung.at

Mieterschutzverband Wien (gemeinnütziger Verein)
Tel.:  01 523 23 15
E-Mail: office@mieterschutzwien.at

Mieterfreunde Österreich (gemeinnütziger Verein)Tel.: 01 361 93 60E-Mail: office@mieterfreunde.at

Österreichischer Mieter- und Wohnungseigentümerbund, Landesgruppe Wien (gemeinnütziger Verein) Tel.: 01 361 93 60
E-Mail: office@mieterfreunde.at

Österreichische Mieterinteressensgemeinschaft (gemeinnütziger Verein)
Tel.: 01 602 25 31
E-Mail: office@mig.at

Kostenfreie Erste Anwaltliche Auskunft der Rechtsanwaltskammer Wien
(Mo bis Mi ab 8 Uhr)
Tel.: 01 533 27 18-46
E-Mail: beratung@rakwien.at

Zentrale Schlichtungsstelle in Mietsachen in Wien (MA 50)
Tel.: 01 4000 744 98

Auskunft beim Bezirksgericht
Unentgeltliche Rechtsauskunft erhält man auch bei den Bezirksgerichten am „Amtstag“ – das ist meist ein Tag in der Woche, an dem Richterinnen bzw. Richter oder juristisch geschulte Personen für Rechtsauskünfte zur Verfügung stehen.
Zuständig für das Arsenal:
Bezirksgericht Innere Stadt Wien, Marxergasse 1a, 1030 Wien. Amtstag: Di von 8 bis 13 Uhr

Arbeiterkammer Hotline für Miet- und Wohnrechtsfragen
Tel.: 01 501 65 DW 1345
Mo-Fr 8-12 Uhr und Di 15-18 Uhr
E-Mail: wohnen@akwien.at

Kostenlose Info-Broschüre „MIETWOHNUNGEN“ der Arbeiterkammer:
https://www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Wohnen/Mietrecht_fuer_Mieter.html

© Text von Julian Kerber, Immobilienfachmann, Arsenal 12

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